Rechtstipp: Mietrecht - Gibt für viele Mieter nur einen Zähler, so zahlt der Vermieter

Hat ein Vermieter die Zimmer einer Wohnung einzeln vermietet (hier gab es mehrere Zimmer sowie Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad), verfügt die Wohnung jedoch nur über einen Zähler für Strom und Gas, so ist der Vermieter für die Bezahlung der Rechnung des Versorgungsträgers zuständig, wenn kein Kundenvertrag existierte. Haben die Mieter ohne ausdrücklichen Vertrag beleuchtet, gekocht und geheizt, so muss das der Vermieter bezahlen. Der kann sich nicht mit dem Argument dagegen wehren, er sei nicht der Kunde. Denn der Versorger konnte sein »konkludentes Versorgungsangebot« gar nicht an die einzelnen Mieter oder an eine Gesamtheit von Mietern richten, da sich der Verbrauch mangels separater Zähler nicht den einzelnen Mietern zuordnen lasse. Der Vermieter müsse dann, ob und wie er sich die Beträge von seinen Mietern erstatten lassen kann. (BGH, VIII ZR 300/23) - vom 15.04.2025

Steuertipp: Steuerfalle Schwiegermutter - Kein Steuervorteil beim Immobilienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die Schwiegermutter nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG gilt. In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Wohnung der Mutter der Ehefrau überlassen und später mit Gewinn verkauft. Das Finanzamt besteuerte den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft, da keine Selbstnutzung vorlag. Der Versuch der Eheleute, die Nutzung durch die unterhaltsberechtigte Mutter mit der steuerlich begünstigten Überlassung an Kinder gleichzusetzen, scheiterte. Der BFH betonte, dass die Steuerbefreiung nur für Kinder gilt, für die ein Kindergeldanspruch besteht (BFH-Urteil vom 14.11.2023, IX R 13/23).